Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Gewährleistungspflicht nachträglich geltend gemacht - Reparaturkosten erstattet


Karlsruhe/Berlin (DAV). Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat in bestimmten Fällen Anspruch auf die Rückzahlung von Reparaturkosten. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn er nachträglich geltend macht, dass der Verkäufer aufgrund seiner Gewährleistungspflicht diese Reparatur kostenlos hätte ausführen müssen. Dies berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. November 2008 (AZ: VIII ZR 265/07).Im Frühjahr 2005 kaufte ein Mann bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Auto, das rund 60.000 km gelaufen war. Nachdem er mit dem Wagen bis zum Herbst weitere 12.000 km gefahren war, trat ein Schaden am Automatikgetriebe auf. Der Händler tauschte das Getriebe aus und berechnete entsprechend der vereinbarten Gebrauchtwagengarantie dafür 30 Prozent der Materialkosten, 1.071 Euro. Kurz darauf verlangte der Autobesitzer die Rückzahlung. Er sei sich nicht der Tatsache bewusst gewesen, dass der Händler im Rahmen seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht den Getriebeaustausch kostenlos hätte vornehmen müssen.Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof, der dem Kläger Recht gab: Der Händler müsse die Summe zurückzahlen, da er nach dem Gewährleistungsrecht für den Getriebeschaden aufzukommen habe. Nicht mehr geklärt werden konnte, ob der Käufer den Verschleiß verursacht hatte oder ob das Fahrzeug beim Kauf bereits Anzeichen dafür aufwies, da das alte Getriebe bereits entsorgt wurde. In einem solchen Fall greife bei einem Verbrauchsgüterkauf die Vermutung zugunsten des Käufers, dass der innerhalb eines halben Jahres aufgetretene Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Mit der Bezahlung der Rechnung habe der Autobesitzer auch nicht anerkannt, dass er für die Schadensursachen verantwortlich sei.

Berlin, 16.12.2008 (Nummer 45/08)

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