Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Haftungsbeteilung für Autofahrer auch bei nur mittelbarer Mitschuld an Unfall


Norderstedt/Berlin (DAV). Auch wer eigentlich Vorfahrt hat, kann unter Umständen nach einem Unfall einen Teil des Schadens tragen müssen. Missachtet ein vorfahrtberechtigter Autofahrer eine rote Ampel und kollidiert auf der darauf folgenden Kreuzung mit einem Fahrzeug, das die Vorfahrt missachtet hat, so trägt er einen Teil der Schuld an dem Unfall. So entschied das Norderstedter Amtsgericht in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (AZ - 42 C 422/06), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichten.Ein Autofahrer näherte sich auf einer vorfahrtberechtigten Straße einer Kreuzung. Kurz vor der Kreuzung missachtete er eine rote Fußgängerampel, die jedoch nur den Fußgängerverkehr an dieser Stelle regelte, nicht aber den Verkehr im Kreuzungsbereich. Nach Überqueren der roten Ampel fuhr der Fahrer mit seinem Pkw in die Kreuzung hinein, wo er mit einem einbiegenden Auto kollidierte. Der Fahrer dieses Wagens hatte das Vorfahrtsrecht des anderen Fahrzeugs missachtet.Der Mann, dessen Fahrzeug vorfahrtberechtigt war, klagte auf Schadenersatz. Nach Abwägung, wie viel die Unfallgegner jeweils durch ihre Fahrweise zu dem Unfall beigetragen haben, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die beiden beteiligten Parteien je 50 Prozent des Schadens zu tragen hätten. Auf der einen Seite habe der beklagte Fahrer gegen die Vorfahrtregeln verstoßen. Die Ampel auf der vorfahrtberechtigten Straße, die für die Fußgänger derselben Richtung grün gezeigt habe, habe keinerlei Geltung für ihn gehabt. Auf der anderen Seite habe jedoch der Rotlichtverstoß des Klägers die so genannte „Betriebsgefahr“ seines Wagens - also die Gefahr, die der Betrieb eines Fahrzeugs immer mit sich bringt - erhöht. Er habe sich für die anderen Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich gefährlich verhalten.Gerade bei Unfällen mit unklaren Schuldverhältnissen lohnt es sich, den Rat einer Verkehrsrechtsanwältin oder eines -anwalts einzuholen. Diese und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 14.10.2008 (Nummer 40/08)

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