Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Im Kreuzungsbereich geparkt – Auto abgeschleppt


Ressort JustizVerkehr

Im Kreuzungsbereich geparkt – Auto abgeschleppt

Aachen/Berlin (DAV). Wer im Kreuzungsbereich zweier Straßen parkt, kann abgeschleppt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Juli 2010 (AZ 6 K 51208).

Eine Autofahrerin hatte ihr Auto im Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt. Der Wagen wurde abgeschleppt, weil er weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten im Einmündungsbereich geparkt worden war, eine Sichtbehinderung verursacht und Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert hatte. Das Fahrzeug wurde zum Gelände der Abschleppfirma gebracht, wo die Frau es gegen Zahlung von 129 Euro wieder abholte. Vor Gericht verlangte sie, dass die Behörde ihr die Abschleppkosten erstatte.

Das sahen die Richter anders. Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig und verhältnismäßig sowie zur Abwendung einer bestehenden Gefahr notwendig gewesen. Vorschriftswidrig geparkte Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwerten die Übersicht, verkürzten die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhten damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überquerten, könnten fahrende Fahrzeuge schlechter sehen und ihrerseits von diesen nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte insbesondere für Kinder.

Aachen/Berlin, 22.03.2011 (Nummer 11/11)

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