Im Kreuzungsbereich geparkt – Auto abgeschleppt
Hörfunkbeitrag zum Download (MP3-Datei, 0.19 MB)
Ressort JustizVerkehr
Im Kreuzungsbereich geparkt – Auto abgeschleppt
Aachen/Berlin (DAV). Wer im Kreuzungsbereich zweier Straßen parkt, kann abgeschleppt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 5. Juli 2010 (AZ 6 K 51208).
Eine Autofahrerin hatte ihr Auto im Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt. Der Wagen wurde abgeschleppt, weil er weniger als fünf Meter vom Schnittpunkt der Fahrbahnkanten im Einmündungsbereich geparkt worden war, eine Sichtbehinderung verursacht und Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert hatte. Das Fahrzeug wurde zum Gelände der Abschleppfirma gebracht, wo die Frau es gegen Zahlung von 129 Euro wieder abholte. Vor Gericht verlangte sie, dass die Behörde ihr die Abschleppkosten erstatte.
Das sahen die Richter anders. Die Abschleppmaßnahme sei rechtmäßig und verhältnismäßig sowie zur Abwendung einer bestehenden Gefahr notwendig gewesen. Vorschriftswidrig geparkte Fahrzeuge im Einmündungs- und Kreuzungsbereich erschwerten die Übersicht, verkürzten die Reaktionszeiten der Verkehrsteilnehmer bei einbiegendem oder sich kreuzendem Verkehr und erhöhten damit die Gefahr von Unfällen. Fußgänger, die die Fahrbahn überquerten, könnten fahrende Fahrzeuge schlechter sehen und ihrerseits von diesen nur verspätet wahrgenommen werden. Dies gelte insbesondere für Kinder.
Aachen/Berlin, 22.03.2011 (Nummer 11/11)



