Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Jugendlicher Radfahrer haftet voll bei grobem Verkehrsverstoß


Koblenz/Berlin (DAV). Normalerweise müssen Autofahrer bei Unfällen mit Radlern einen Teil des Schadens tragen, die „Betriebsgefahr“ des Wagens ist größer. Allerdings kann ein Radfahrer auch allein haften, wenn er den Unfall verschuldet. Dies gilt auch bei Jugendlichen, die sich gegenüber Autofahrern vorschriftswidrig verhalten. Auf das bereits am 01. Dezember 2004 ergangene Urteil des Landgerichts Koblenz vom (AZ: 12 S 159/04) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Ein vierzehnjähriger Radfahrer überquerte eine Straßenkreuzung und missachtete dabei die Vorfahrt eines Autofahrers. Der Autofahrer, der schon einem anderen Fahrrad, das kurz zuvor den gleichen Weg nahm, ausgewichen war, setzte die Fahrt fort und übersah den Jugendlichen. Er stieß mit diesem in Höhe der Beifahrertür zusammen. Dabei wurde das Fahrzeug beschädigt und der Radfahrer leicht verletzt. Der Haftpflichtversicherer des Fahrradfahrers kürzte den Schadensersatz des Autofahrers um dreißig Prozent, da er aufgrund der unterschiedlichen Fahrzeugstärken von einer größeren Schadensgefahr durch das Auto ausging. Der Versicherer ging darüber hinaus von einem Mitverschulden des Autofahrers aus, da er mit dem zweiten Radfahrer hätte rechnen können. Der Autofahrer klagte und verlangte auch die restlichen dreißig Prozent seines Schadens ersetzt. Vor dem Amtsgericht Neuwied hatte der Autofahrer keinen Erfolg.Die Richter des Landgerichts Koblenz jedoch hoben das Urteil des Amtsgerichts auf und gaben dem Autofahrer Recht. Der Radfahrer habe den Unfall verursacht, weil er die Vorfahrt missachtet habe. Dieser Verkehrsverstoß sei grob vorschriftswidrig, so dass eine Mitschuld des Autofahrers außer Betracht bleibe. Auf die unterschiedliche Fahrzeugstärke komme es bei einem so groben Verstoß nicht an. Der Fahrer des PKW habe sich verkehrsgerecht verhalten und auch mit einem nachfolgenden Fahrradfahrer nicht zu rechnen brauchen. Ein Mitverschulden von Kindern sei zwar in der Regel geringer zu bewerten als das eines Erwachsenen. Hier habe sich der Radfahrer jedoch keine Gedanken über sein Verkehrsverhalten gemacht, so dass er in vollem Umfang die Verantwortung trage.Bei einem Verkehrsunfall müssen oft Ansprüche gegen die Versicherung durchgesetzt werden. Verkehrsrechtsexperten vermittelt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min). Oder Sie suchen selbst im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 16.04.2008 (Nummer 16/08)

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