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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Kein Fahrverbot trotz Fahrerflucht


Berlin (DAV). Auch bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen. Darauf macht die im Deutschen Anwaltverein (DAV) organisierte Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Februar 2006 (Aktenzeichen: 3 Ns 103 Js 7897/2005).Der betroffene Autofahrer hatte ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich danach vom Unfallort entfernt. Das Amtsgericht hatte ihn deswegen zu einer Geldbuße, einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.Das Landgericht aber hielt ihm zugute, dass er geständig gewesen, der sichtbare Fremdschaden geringfügig und das Kennzeichen des von ihm benutzten Fahrzeugs bekannt gewesen sei, als er sich von der Unfallstelle entfernte.Vor allem aber hielten die Richter ein Fahrverbot deshalb nicht für nötig, weil sie den Eindruck gewonnen hatten, die bisherige Strafverfolgung habe den Autofahrer bereits nachhaltig beeindruckt. Obendrein sei er erst seit einigen Monaten bei einem neuen Arbeitgeber tätig und somit bestehe die Gefahr, dass er nicht für die Dauer des Fahrverbots Urlaub nehmen und dadurch seine Arbeitsstelle verlieren könnte.Gerade im Fall eines drohenden Fahrverbots und seiner möglichen Folgen für den Betroffenen ist anwaltlicher Rat dringend nötig. Den Verkehrsrechtler in der Nähe erreicht man schnell und problemlos mit Hilfe der Deutschen Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute).

Berlin, 15.05.2006 (Nummer 19/06)

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