Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Kein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat


Bayreuth/Berlin (DAV). Wer wiederholt zu schnell fährt, muss dann nicht mit einem Fahrverbot rechnen, wenn zwischen Tat und Zeitpunkt der Verurteilung rund zwei Jahre vergangen sind. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 1. Februar 2008 (AZ: 8 OWi 149 Js 7458/06) macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.Der Betroffene war auf einer Autobahn rund 30 km/h zu schnell gefahren. Deswegen sollte er 50 Euro Bußgeld bezahlen und ein Fahrverbot von einem Monat erhalten, da er schon mehrfach wegen zu schnellen Fahrens aufgefallen war. Dagegen wehrte er sich.Bei der Verhandlung vor Gericht berücksichtigte der Richter, dass seit der Tat fast zwei Jahre vergangen waren. Daher käme ein Fahrverbot nicht mehr in Betracht. Um die »Besinnungsfunktion« eines Fahrverbots zu erreichen, müsse es zeitnah ausgesprochen werden, nicht erst zwei Jahre nach der Tat. Weil der Autofahrer schon mehrfach zu schnell gefahren wäre, sei eine Verdopplung der Geldbuße auf 100 Euro angemessen.Auch gegen Knöllchen kann man sich wehren. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder bei der Deutschen Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min aus dem Festnetz).

Berlin, 15.05.2008 (Nummer 17/08)

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