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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Kein Haftungsausschluss unter Teilnehmern eines Motorrad-Sicherheitstrainings


Stuttgart/Berlin (DAV). Sicherheitstrainings dienen der Verbesserung der Fahrsicherheit, es sind keine Rennen. Die Teilnehmer sind zudem über eine Kfz-Versicherung versichert. Eine stillschweigende Vereinbarung des Haftungsausschlusses unter den Teilnehmern des Trainings, auch wenn sie in den AGB´s des Veranstalters steht, ist daher unwirksam. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 21. Juli 2008 (AZ: 5 U 44/08). Bei einer Kollision zweier Teilnehmer gelten für die Haftung die üblichen Regeln, erläutern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Der Kläger und der Beklagte nahmen an einem Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer teil. Bei dem Training kollidierten die beiden bei einer Rechtskurve, wobei es zu einem Schaden an dem Fahrzeugmotor und der Kleidung des Klägers von insgesamt rund 8.000 Euro kam. In den Teilnahmebedingungen des Veranstalters fanden sich unter der Überschrift „Haftungsverzicht“ einige Regelungen, die den Veranstalter von der Haftung freistellten - unter anderem, dass die Teilnehmer für verschuldete Schäden an anderen selbst haften müssten. Der Kläger war der Meinung, dass der Beklagte beziehungsweise dessen Versicherung ihm den Schaden ersetzen müsse.Entgegen der Meinung des Beklagten sei kein Haftungsausschluss vereinbart, so das Gericht. Ein stillschweigender Haftungsausschluss mache vor allem dann keinen Sinn, wenn der Schädiger haftpflichtversichert sei, insbesondere dann, wenn - wie bei Kraftfahrzeugen - eine Pflichtversicherung bestehe. Ein Ausschluss könne nicht im Interesse der Beteiligten liegen, sondern allein im Interesse des Versicherers. Die Regelungen in den Teilnahmebedingungen könnten sich schon allein nach dem Wortlaut nur auf den Veranstalter beziehen. Ansonsten würden sie auch im krassen Widerspruch zur Intention des Pflichtversicherungsschutzes stehen. Da der exakte Unfallhergang nicht geklärt werden konnte, nahm das Gericht eine Mithaftung des Klägers von 50 Prozent an, so dass der Beklagte die Hälfte des Schadens tragen musste.Bei Unfällen ist schnelle und kompetente Beratung wichtig. Verkehrsrechtsanwälte kennen im Gegensatz zur Versicherung des Unfallsgegners wirklich alle Ansprüche. Einen elektronischen Unfallbogen und schnelle Hilfe findet man unter www.schadenfix.de.

Berlin, 16.07.2009 (Nummer 25/09)

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