Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Kein Knast für 5 Euro Geldbuße


Lüdinghausen (DAV). Die Zahlung einer Geldbuße von 5 Euro darf grundsätzlich nicht durch Inhaftierung erzwungen werden. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen (NRW) vom 12. Juli 2005 (Aktenzeichen: 10 Owi 22/05) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Eine Stadt erließ gegen die Betroffene wegen eines Parkverstoßes ein Bußgeldbescheid über 5 Euro. Dreimal versuchte die Gemeinde den Bußgeldbescheid am Wohnsitz der Betroffenen zu vollstrecken. Sie traf sie aber jedes Mal nicht an. Eine schriftliche Zahlungsaufforderung blieb unbeantwortet. Die Stadt beantragte daraufhin eine Erzwingungshaft.Ohne Erfolg, so das Amtsgericht. Zwar könne die Anordnung einer Erzwingungshaft auch bei geringen Geldbußen verhältnismäßig sein. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn zuvor alle anderen Möglichkeiten der Vollstreckung ausgeschöpft werden. Das dreimalige Aufsuchen der Wohnung zu üblichen Arbeitszeiten und lediglich eine schriftliche Zahlungsaufforderung seien zu wenig. Grundsätzlich sei bei einer Geldbuße von 5 Euro eine Erzwingungshaft aber unverhältnismäßig. Anders könne der Fall ausnahmsweise nur dann liegen, wenn der Betroffene nur deshalb nicht zahlt, weil er bewusst die Nichtanordnung einer Erzwingungshaft ausnutzt. Dies war hier aber nicht der Fall.Gerade bei Auseinandersetzungen mit den Bußgeldstellen sollte man sich anwaltlich beraten lassen. Den Verkehrsrechtler in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch mit einem Verkehrsrechtler in der Nähe für ein kostenfreies Gespräch verbinden lassen.

Berlin, 15.12.2005 (Nummer 39/05)

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