Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Kein Mitverschulden durch Nichtragen eines Radhelms


Saarbrücken/Berlin (DAV). Trägt ein Radfahrer keinen Fahrradhelm, trifft ihn bei einem Unfall kein Mitverschulden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer besonderen Risiken aussetzt oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Verfassung besonders gefährdet ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Oktober 2007 (AZ: 4 U 80/07) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.Ein 48-jähriger fuhr mit seinem Fahrrad gegen eine gerade geöffnete Autotür. Er stürzte und fiel auf den Hinterkopf. Da er keinen Helm trug, erlitt er schwere Hirnverletzungen. Er wollte daraufhin feststellen lassen, dass der Aussteigende und seine Versicherung alle Schäden tragen müssten. Diese waren der Meinung, den Radfahrer treffe ein Mitverschulden, da er keinen Radhelm getragen habe.Ein solches Mitverschulden lehnten die Richter ab. Der Unfall habe sich allein durch das Öffnen der Fahrertür ereignet. Es gebe auch kein generelles Mitverschulden, wenn ein Radfahrer keinen Helm trage. Der Gesetzgeber habe für den Straßenverkehr zahlreiche Gesetze zum Schutz der Verkehrsteilnehmer erlassen, bewusst aber die Helmpflicht nur für Krafträder vorgeschrieben. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Akzeptanz des Helmes nur bei 6 Prozent liege, bei Kindern bei 41 Prozent. Dies zeige, dass die mit dem Radfahren verbundenen Gefahren im Allgemeinen beherrschbar sind. Eine Helmpflicht bestehe nur für sportlich ambitionierte Radfahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen, wenn sie sich besonderen Risiken aussetzten. Und wenn in der Person des Radfahrers Gründe vorlägen, die ihn besonders gefährdeten, zum Beispiel weil er im Umgang mit dem Rad unerfahren sei.Wer seine Ansprüche absichern will, benötigt anwaltliche Hilfe. Unschuldigen Opfern von Verkehrsunfällen werden auch die Anwaltskosten von der gegnerischen Versicherung voll ersetzt. Verkehrsrechtsanwälte findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder unter 0 18 05 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 15.07.2008 (Nummer 27/08)

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