Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Kein Nutzungsausfall bei Ersatz für Firmenwagen


Karlsruhe/Berlin (DAV). Nach einem Unfall erhält der Geschädigte für ein gewerblich genutztes Auto dann keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn ihm kein Nachteil entstanden ist. Daran fehlt es, wenn man ein Ersatzfahrzeug erhält. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2007 (Az: VI ZR 241/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Bei einem Unfall wurde der der Klägerin gehörende Firmenwagen schwer beschädigt. Für die Zeit der etwa zweimonatigen Reparatur stellte ihr die Werkstatt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu einem „Freundschaftspreis“ von 1.500 Euro zur Verfügung. Neben dem Ersatz der Mietkosten verlangte sie eine Nutzungsausfallentschädigung.Dies lehnten die Richter ab. Eine Nutzungsausfallentschädigung setze voraus, dass eine „fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten“ durch den Ausfall gegeben sei. Da die Klägerin aber einen gleichwertigen Mietwagen zur Verfügung hatte, sei ihr kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Die gegnerische Versicherung müsse sich auch nicht vorhalten lassen, dass das Fahrzeug zu einem „Freundschaftspreis“ überlassen wurde. Andernfalls würde der Geschädigte am Schaden „verdienen“.Das Gericht hat aber nicht darüber entschieden, ob eine Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht in Betracht kommt. Bei Unfällen mit dem privaten Pkw wird dieser Schadensersatz oft nicht geltend gemacht.Damit man bei einem Unfall auch alle Ansprüche geltend macht, sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Die anwaltlichen Kosten des Geschädigten werden meist von der gegnerischen Versicherung übernommen. Verkehrsrechtsanwälte findet man im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de. Solche benennt auch die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 0,14 €/Min). Zu Bürozeiten kann man sich unter der angegebenen Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Berlin, 13.03.2008 (Nummer 12/08)

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