Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Kein plausibler Grund für Abkommen von der Fahrbahn - Vollkasko-Versicherung muss trotzdem zahlen


Wenn ein Autofahrer ohne erkennbaren Grund von der Straße in den Graben fährt, ist dies nicht immer grob fahrlässig. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Aktenzeichen: 20 U 134/06) entschieden, dass die Vollkaskoversicherung zahlen muss. Bisher mussten Autofahrer immer nachweisen, dass sie keinen solchen schwerwiegenden Fehler begangen haben. Nach diesem Urteil haben die Versicherungen die Beweispflicht, so die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Im vorliegenden Fall weigerte sich die Beklagte, dem Kläger seinen Unfallschaden in Höhe von 7.350,00 EUR im Rahmen seiner Vollkasko-Versicherung zu zahlen, da dieser grob fahrlässig gehandelt habe. Der Kläger war während einer Autofahrt von der Fahrbahn abgekommen und auf einen Baum geprallt. Sein Wagen erlitt einen Totalschaden. Der Mann erklärte, er sei einen kurzen Moment unaufmerksam gewesen, da er mit einem Blick auf den Beifahrersitz kontrolliert habe, ob er „alles dabei“ habe.Das OLG kam zu dem Urteil, dass ihm ein grob fahrlässiges Verhalten nicht nachzuweisen sei. Grob fahrlässig bedeute, die gebotene Sorgfalt in extrem hohen Maße zu vernachlässigen und einen „schlechthin unentschuldbaren Verstoß“ begangen zu haben. Zwar habe das Sachverständigen-Gutachten ergeben, dass der Kontrollblick auf den Beifahrersitz allein den Unfall nicht erkläre. Doch hätte die Versicherung einen Beweis erbringen müssen, dass der Kläger anderweitig grob fahrlässig gehandelt habe. Dies habe sie nicht dargelegt.Der Rat eine Verkehrsrechtsanwalts kann viel Geld sparen. Einen Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.

Berlin, 17.07.2007 (Nummer 28/07)

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