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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Kein »qualifizierter Rotlichtverstoß« bei zu kurzer Gelbphase der Verkehrsampel


Berlin (DAV). Verkehrsregeln haben auch die Aufgabe, die Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer in vergleichbaren Situationen sicherzustellen. Dies gilt auch für Ampelanlagen. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweisen auf das Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 2005 (Aktenzeichen: Ss -Owi- 81/05).Ein Autofahrer war bei Rotlicht über die Kreuzung gefahren. Da die Ampel fast 1,5 Sekunden das rote Licht gezeigt hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einem Fahrverbot von einem Monat. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass die davor geschaltete Gelbphase der Ampel lediglich 3 Sekunden dauerte, Bei einer zugelassenen Geschwindigkeit von 60 km/h hätte die Gelbphase nach den Verwaltungsvorschriften aber 4 Sekunden dauern müssen. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der betroffene Autofahrer statt nach 1,5 Sekunden bei nur einer halben Sekunde Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Damit hätte er nur einen Regelverstoß begangen, der kein Fahrverbot zur Folge hat. Dies hielt ihm das Gericht zu Gute und ließ das Fahrverbot entfallen.Gerade bei Verkehrsverstößen ist anwaltlicher Rat immer nützlich. Wer einen Verkehrsrechtsspezialisten sucht, dem hilft die Deutsche Anwaltauskunft. Sie benennt einen Verkehrsrechtler in Ihrer Nähe. Zu erreichen ist sie unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent/Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch am Telefon kostenlos mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Berlin, 10.04.2006 (Nummer 15/06)

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