Keine besondere Sorgfaltspflicht bei Rückwärtsfahrten an einer Tankstelle
Berlin (DAV). Wer an einer Tankstelle rückwärts fährt, den trifft nur eineallgemeine und keine erhöhte Sorgfaltspflicht. Auf diesen Beschluss desOberlandesgerichts Dresden vom 11. Dezember 2006 (Aktenzeichen: Ss (Owi) 650/06)verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Der Betroffene wartete an einer Zapfsäule. Als er merkte, dass er sich aneiner Säule für LKW angestellt hat, setzte er zurück und kollidierte ausUnachtsamkeit mit einem etwa fünf bis sechs Meter hinter ihm stehenden LKW.Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeitzu einer Geldbuße von 60 EUR. Gegen das Urteil wendet er sich mit derBegründung, dass lediglich ein einfacher Verstoß gegen die allgemeineSorgfaltspflicht vorliege, der nur ein Geldbuße von 35 EUR rechtfertige.Zu Recht, wie die Richter entschieden. Das Tankstellengelände stelle wiealle Wege und Plätze einen öffentlichen Verkehrsraum dar. Gleichwohl könntennicht die Regeln gelten, wie sie im fließenden Verkehr gelten. Nur dortkönne wegen der erhöhten Unfallgefahr gegenüber der allgemeinenSorgfaltspflicht eine gesteigerte Sorgfaltspflicht demgegenüber gelten, derrückwärts fahre. Tankstellen seien nicht mit dem fließenden Verkehr, sondernallenfalls mit Parkhäusern oder Tiefgaragen zu vergleichen.Somit musste der Betroffene lediglich 35 EUR Bußgeld bezahlen. EinVerkehrsrechtsanwalt hilft, ungerechtfertigte Bußgeldbescheide anzufechten.Den Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunftunter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute).Zu Bürozeiten kannman sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.
Berlin, 14.05.2007 (Nummer 18/07)



