Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Keine Haftung für Unfall auf »wildem« Abenteuerspielplatz


MÜHLHAUSEN (DAV). Ein Kind, das auf einem nicht als Abenteuerspielplatz ausgewiesenen städtischen Gelände verunglückt, kann von der Kommune keinen Schadensersatz verlangen. Dies hat das Landgericht Mühlhausen entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - (DAV) mitteilt.In dem zu Grund liegenden Fall hatte eine Mutprobe für ein Mädchen katastrophale Folgen: Die 13-Jährige schwang sich in einem Waldstück an einem Kunststoffseil, das an einen Ast gebunden und an dessen unterem Ende ein Fahrradlenker befestigt war, über eine Schlucht. Nach mehreren erfolgreichen Versuchen stürzte sie acht Meter tief auf Steine und Geröll. Dabei wurde sie so schwer verletzt, dass sie vom Hals abwärts querschnittsgelähmt bleiben wird.In ihrer Klage vertrat sie die Ansicht, die zuständige Kommune habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt: Die Stelle des Absturzes sei »seit Jahrzehnten« ein Treffpunkt von Jugendlichen gewesen, was die Gemeinde gewusst habe. Dennoch sei nichts zur Sicherung des »wilden« Spielplatzes geschehen.Diesem Argument folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab: Jeder Baum und jedes Gebäude könne zur Gefahrenstelle werden, wenn sie aufgrund selbst gefasster Entscheidungen anders genutzt würden als eigentlich vorgesehen. »Es kann niemals verhindert werden, dass sich Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene selbst in Gefahr begeben«. argumentierten die Richter. Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde gehe nicht so weit, dass sie »gegen jede denkbare, nur entfernt liegende Möglichkeit einer Gefährdung Vorkehrungen treffen muss«. Zudem gälten für ausgewiesene Spielplätze gesteigerte Sicherungspflichten im Gegensatz zu Waldstücken, die - wie hier - für abenteuerliche Spiele nicht vorgesehen seien.Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht MühlhausenUrteil vom 14. Oktober 2003Aktenzeichen: 1 O 122/03

Berlin, 26.03.2004 (Nummer 08/04)

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