Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Festnetz 0,14 Euro/Min.
Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Keine Strafe für alkoholisierten Fahrlehrer


Dresden (DAV). Ist ein Fahrlehrer bei einer Fahrschulfahrt betrunken, so wird er nur bestraft, wenn der Fahrschüler das Auto nicht selbstständig steuern kann. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Dezember 2005 (Aktenzeichen: 3 Ss 588/05) hervor.Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) schildert den Fall, in dem ein Fahrlehrer bei einer Überlandfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille aufwies. Die Fahrschülerin, die schon 20 Fahrstunden Fahrpraxis hatte, absolvierte die Fahrt beanstandungsfrei. Der Fahrlehrer wies sie nur darauf hin, nicht zu weit rechts zu fahren. Das Amtsgericht hatte den Fahrlehrer als Vorinstanz wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht auf und sprach ihn frei. Auch wenn es dem Fahrlehrer durch die technische Ausrüstung des Fahrschulautos möglich gewesen wäre, habe er nicht selbst das Auto beschleunigt, gebremst oder gelenkt. Er habe sich auf die Bestimmung des Fahrtwegs beschränkt und bis auf die Aufforderung, nicht zu weit rechts zu fahren, keine weiteren Anweisungen gegeben. Die Fahrschülerin habe das Auto selbstständig und sicher gelenkt und sei nicht von den Anweisungen des Fahrlehrers abhängig gewesen.Alkohol im Straßenverkehr ist immer eine heikle Materie. Ein Gang zum Anwalt verschafft Klarheit. Die Deutsche Anwaltsauskunft vermittelt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Anwältinnen oder Anwälte in Ihrer Nähe.

Berlin, 15.03.2006 (Nummer 09/06)

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