Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Keine Unfallflucht nach 20 Minuten Wartezeit - Versicherung muss zahlen


Berlin (DAV). Bei der Feststellung, ob Unfallflucht vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände an. Wer abends auf einer Autobahn gegen eine Leitplanke fährt und 20 Minuten wartet, begeht keine Unfallflucht, entschied das Amtsgericht Homburg am 31. Mai 2006 (Aktenzeichen: 7 C 327/05). Demnach muss die Haftpflichtversicherung den Schaden an der Leitplanke bezahlen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Abends kam der Beklagte auf der Autobahn von der Fahrbahn ab und rutschte gegen die Leitplanke. Es entstand erheblicher Sachschaden. Am anderen Morgen benachrichtigte er die Polizei. Nachdem die Haftpflichtversicherung den Schaden an der Leitplanke in Höhe von rund 4700 Euro bezahlt hatte, verlangte sie das Geld von ihrem Versicherten zurück. Ihrer Ansicht nach habe er eine Unfallflucht begangen und somit gegen den Versicherungsvertrag verstoßen - mit der Folge, dass er für den Schaden aufkommen müsse.Nach Ansicht des Gerichts konnte die Versicherung eine Unfallflucht aber nicht beweisen. Der Autofahrer habe mindestens 22 Minuten an der Unfallstelle gewartet. Für die Bestimmung der gebotenen Wartezeit seien die Umstände ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des Unfallortes und der Tageszeit sei eine Wartefrist von 15 bis 20 Minuten ausreichend. Zudem wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass jemand vorbei gekommen wäre, der den Unfall hätte aufnehmen können. Die Meldung an die Polizei am anderen Tag sei daher ausreichend gewesen. Den Schaden an der Leitplanke müsse die Versicherung also zahlen.Gerade bei Auseinandersetzungen mit der Versicherung sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kann hier helfen. Die Deutsche Anwaltauskunft vermittelt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Anwältinnen und Anwälte. Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 09.08.2006 (Nummer 29/06)

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