Kind unter zehn Jahren haftet bei Unfall nicht
MARBURG (DAV). Kinder unter zehn Jahren haften nicht für einen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall. Dies gilt auch, wenn die Eltern für ihren Nachwuchs eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, urteilte das Amtsgericht Marburg. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.Die gesetzliche Vorschrift, die Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahrs im Straßenverkehr begünstigt (§ 828 Absatz 2 BGB), gilt seit dem 1. August 2002. Der Unfall, mit dem sich das Amtsgericht Marburg beschäftigen musste, datiert vom 14. September 2002. Der damals neun Jahre und neun Monate alte Junge missachtete auf seinem Fahrrad die Vorfahrt eines Autos. Bei dem Zusammenstoß wurde der Junge verletzt und der Wagen beschädigt. Dessen Fahrer nahm den knapp Zehnjährigen auf Schadensersatz in Anspruch.Zu Unrecht, befanden die Richter. Dass der Junge nahezu zehn Jahre alt war, sei angesichts der eindeutigen und zum Unfallzeitpunkt bereits gültigen Regelung irrelevant: Im Gesetz werde unmissverständlich auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres abgestellt. Und die Haftpflichtversicherung sei generell nur zur Zahlung verpflichtet, wenn der Schädiger seinerseits hafte. Dies aber sei hier wegen des gesetzlichen Haftungsausschlusses für Kinder nicht der Fall. Allenfalls wäre die Mutter des Jungen verantwortlich zu machen gewesen, erwog das Gericht. Zum einen war sie aber durch die Klage nicht in Anspruch genommen worden, zum andere hieß es, »dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht bei einem regelmäßig Fahrrad fahrenden, fast zehnjährigen Kind wohl nicht anzunehmen sein dürfte«.Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Amtsgericht MarburgUrteil vom 11. April 2003 Aktenzeichen: 9 C 1648/02 (77)
Berlin, 24.09.2003 (Nummer 28/03)



