Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Klare Regelungen hinsichtlich Betrieb und Gebrauch eines Fahrzeuges notwendig


49. Deutscher Verkehrsgerichtstag
26. bis 28. Januar 2011 in Goslar

Arbeitskreis IV: Betrieb und Gebrauch des Kraftfahrzeuges

Klare Regelungen hinsichtlich Betrieb und Gebrauch eines Fahrzeuges notwendig

Häufig entsteht Streit bei der Schadensregulierung, ob sich der Schadensfall bei dem Betrieb oder durch den Gebrauch des Kfz ereignet hat. Nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss eine einfache und einleuchtende Abgrenzungsregelung im Interesse des jeweils Geschädigten gefunden werden: Besteht ein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und einer Fahrzeugnutzung, sollte der Autohaftpflichtversicherer zur Schadensregulierung primär gegenüber dem Geschädigten verpflichtet sein. Nach erfolgter Regulierung kann der Versicherer dann Mitverursacher in Regress nehmen.

Abgrenzungsschwierigkeiten treten besonders häufig auf bei Unfällen auf Supermarktparkplätzen: Schaden beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs, Einkaufswagen rollt gegen einen neben dem eigenen Fahrzeug abgestellten Pkw etc. Streitig ist dann, ob die private Haftpflichtversicherung des Einkaufswagennutzers zahlen muss oder die Autohaftpflichtversicherung. „Dies hätte beispielsweise die Folge des Verlusts des Schadensrabattes“, erläutert Rechtsanwalt Michael Bücken aus dem Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV.

Besteht keine Privat-Haftpflichtversicherung, muss der Schaden eventuell aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Für den Geschädigten bedeutet ein solcher Streit oft eine monatelange Verzögerung der Regulierung, mitunter auch einen Rechtsstreit, obwohl von vornherein klar ist, dass der Geschädigte jedenfalls schuldlos ist.

Änderungsbedarf besteht hinsichtlich der Anrechnung der Betriebsgefahr bei Leasingfahrzeugen. Hier sollte der Gesetzgeber die nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Leasinggebern beseitigen, die darin liegt, dass der Leasinggeber, der nicht Halter ist, auch dann vollen Schadensersatz bekommt, wenn der Fahrer des Leasingfahrzeugs den Unfall weitgehend selbst verursacht hat.

Zu begrüßen ist die weite Auslegung des Begriffs Gebrauch des Fahrzeugs in den Versicherungsbedingungen der Kraftfahrtversicherung. Er führt zu einer nahezu vollständigen versicherungsrechtlichen Absicherung der Fahrer und Halter von Kraftfahrzeugen.

 
„Eine klare Absage sollte dem Antrag eines portugiesischen Gerichts an den Europäischen Gerichtshof  (EuGH) erteilt werden, wonach die Berücksichtigung der Betriebsgefahr gegen die Kraftfahrthaftpflichtrichtlinien der EU verstoßen soll“, erläutert Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, DAV-Vizepräsident. Der DAV unterstützt die Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH. Diese macht geltend, dass diese Richtlinien das nationale Schadensersatzrecht weder einschränken, noch erweitern sollen. Der DAV betont, dass das geschlossene System des deutschen Schadensersatzrechts nicht gleichsam „durch die Hintertüre“ von versteckten Vorschriften in EU-Richtlinien geändert werden darf, ohne dass die Mitgliedsstaaten dies ausdrücklich beschließen.

Vor Ort mobil erreichbar: Pressesprecher Swen Walentowski, 0177 2111189

Rechtsanwalt Michael Bücken, Köln, ist vor Ort erreichbar unter 0171 3122772

Rechtsanwalt Oskar Riedmeyer, München, ist vor Ort erreichbar unter 0172 8259500

Berlin/Goslar, 26.01.2011 (Nummer VGT 4/11)

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