Land haftet nicht für Unfall auf Flüsterasphalt
Berlin (DAV). Ein Land haftet nicht für einen Unfall, der sich aufsogenanntem Flüsterasphalt ereignet. Dies geht aus einem Urteil desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2006 hervor, wie dieVerkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Aktenzeichen: 10 U150/04).Der Mann der Klägerin kam mit ihrem Wagen im Sommer 2001 auf der Ausfahrteiner Autobahn ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke, Baken undein Verkehrsschild. Die Klägerin behauptete, ihr Mann habe wegen eines sehrlangsamen, vor ihm von der Fahrspur auf die Verzögerungsspur wechselndenFahrzeugs eine Vollbremsung einleiten müssen. Der Unfall habe sich wegen desdort vorhandenen »Flüsterasphalts« ereignet. Dieser sei wegen Nässe glattgewesen und es habe die gebotene »Griffigkeit« gefehlt.Die Richter wiesen die Klage ab. Laut Gutachten gab es keine Zweifel an dererforderlichen Griffigkeit diese Flüsterasphalts. Der Sachverständige habebei seinem Gutachten auch beachtet, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls,geregnet hatte. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dassdas Land nach dem Unfall verschiedene Maßnahmen an dem Streckenabschnitt(Geschwindigkeitsbegrenzung, Aufrauen der Fahrbahnoberfläche etc)durchführte. Das Land habe plausibel vorgetragen, dass dies nurvorsichtshalber, wegen problematischer Griffigkeitswerte auf einzelnenFahrbahnabschnitten - nicht jedoch auf dem Ausfahrtsstreifen - geschehensei.Flüsterasphalt hat Holräume, die den Schall der Fahrgeräusche »schlucken«.Bei Unfällen sollte man sich über seine Rechte und Pflichten von einemAnwalt beraten lassen. Den Verkehrsrechtsanwalt in Ihrer Nähe benennt dieDeutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einemVerkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.
Berlin, 14.05.2007 (Nummer 20/07)



