Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Land haftet nicht für Unfall auf Flüsterasphalt


Berlin (DAV). Ein Land haftet nicht für einen Unfall, der sich aufsogenanntem Flüsterasphalt ereignet. Dies geht aus einem Urteil desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2006 hervor, wie dieVerkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen (Aktenzeichen: 10 U150/04).Der Mann der Klägerin kam mit ihrem Wagen im Sommer 2001 auf der Ausfahrteiner Autobahn ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke, Baken undein Verkehrsschild. Die Klägerin behauptete, ihr Mann habe wegen eines sehrlangsamen, vor ihm von der Fahrspur auf die Verzögerungsspur wechselndenFahrzeugs eine Vollbremsung einleiten müssen. Der Unfall habe sich wegen desdort vorhandenen »Flüsterasphalts« ereignet. Dieser sei wegen Nässe glattgewesen und es habe die gebotene »Griffigkeit« gefehlt.Die Richter wiesen die Klage ab. Laut Gutachten gab es keine Zweifel an dererforderlichen Griffigkeit diese Flüsterasphalts. Der Sachverständige habebei seinem Gutachten auch beachtet, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls,geregnet hatte. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dassdas Land nach dem Unfall verschiedene Maßnahmen an dem Streckenabschnitt(Geschwindigkeitsbegrenzung, Aufrauen der Fahrbahnoberfläche etc)durchführte. Das Land habe plausibel vorgetragen, dass dies nurvorsichtshalber, wegen problematischer Griffigkeitswerte auf einzelnenFahrbahnabschnitten - nicht jedoch auf dem Ausfahrtsstreifen - geschehensei.Flüsterasphalt hat Holräume, die den Schall der Fahrgeräusche »schlucken«.Bei Unfällen sollte man sich über seine Rechte und Pflichten von einemAnwalt beraten lassen. Den Verkehrsrechtsanwalt in Ihrer Nähe benennt dieDeutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einemVerkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.05.2007 (Nummer 20/07)

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