Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Lange Verfahrensdauer - kürzeres Fahrverbot


MÜNCHEN (DAV). Eine überlange Verfahrensdauer kann dazu führen, dass ein Fahrverbot verkürzt werden muss. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss festgestellt, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Grundlage der Entscheidung war ein Fall, in dem ein Autofahrer erst mehr als zwei Jahre nach seiner massiven Tempo-Überschreitung zu einer Geldbuße von 250 Euro sowie zu einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Die lange Verfahrensdauer lag darin begründet, dass der Mann in einem ersten Prozess noch ohne Fahrverbot davon gekommen war, was die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsbeschwerde erfolgreich angefochten hatte. Gegen das zweite Urteil wandte sich nun der Betroffene - ebenfalls mit einer Rechtsbeschwerde.Er konnte einen Teilerfolg verbuchen: Das Bayerische Oberste Landesgericht halbierte das verhängte Fahrverbot mit dem Argument, die Sanktion sei als »Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme« gedacht. Nach einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und Urteil könne der erzieherische Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage gestellt sein.Ganz ohne Fahrverbot wollten die Münchner Richter den verurteilten Raser jedoch nicht davon kommen lassen: Ein völliger Verzicht auf diese Sanktion laufe auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung schwerer Verkehrsverstöße mit leichteren Fällen hinaus, lautete das Hauptargument. Von daher sei die Ermäßigung von zwei Monaten auf einen Monat angemessen. Die Geldbuße von 250 Euro blieb bestehen.Wer anwaltlichen Rat benötigt, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Bayerisches Oberstes LandesgerichtBeschluss vom 9. Oktober 2003Aktenzeichen: 1 ObWi 270/03

Berlin, 25.02.2004 (Nummer 04/04)

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