Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Mängel am Auto? Kenntnis des Verkäufers entscheidet über Haftung


SAARBRÜCKEN (DAV). Erweist sich ein Gebrauchtwagen nach dem Verkauf als mangelhaft, geht es in der Haftungsfrage häufig um die Frage, ob der Verkäufer über den Schaden Bescheid wusste. Ist dies nicht der Fall und kann man ihm seine Unkenntnis auch nicht vorwerfen, geht eine Klage des Käufers ins Leere, wie ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken zeigt. Die Entscheidung wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht.In dem Fall hatte ein Autohaus von einer Kundin deren Gebrauchtwagen übernommen. Im Kaufvertragsformular, das die Firma nutzte, war bei den Beschaffenheits-Angaben die Differenzierung »unfallfrei« und »unfallfrei Vorbesitzer« enthalten. Die Verkäuferin hatte »unfallfrei« angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen aber einen Unfall erlitten und war mit erheblichem Aufwand instand gesetzt worden. Das Autohaus argumentierte nun, die Verkäufern habe versichert, der Wagen sei »generell unfallfrei«, und wollte den Vertrag rückabwickeln.Beim Amtsgericht ebenso wie in der Berufungsinstanz beim Landgericht Saarbrücken blieb die Klage erfolglos. In dem Urteil hieß es, eine Beschaffenheitsvereinbarung über die generelle Unfallfreiheit des Autos sei nicht zu Stande gekommen: Eine Aufteilung in zwei Zeiträume, wie sie die klagende Autofirma in ihrem Formular vorgenommen habe, sei schon begrifflich nicht möglich.Weiter argumentierte das Gericht, die Beklagte habe nachgewiesen, dass ihr von einem Unfall während ihrer Besitzzeit nichts bekannt sei. Und ob das Auto unter einem Vorbesitzer eine Kollision hatte, wisse sie nicht und hätte dies mangels entsprechender Hinweise beim Verkauf des Autos auch nicht wissen müssen.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht SaarbrückenUrteil vom 29. Juli 2004Aktenzeichen: 2 S 21/04

Berlin, 28.04.2005 (Nummer 12/05)

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