Mehrwertsteuer-Ersatz stark eingeschränkt
HILDESHEIM (DAV). Ein Unfallgeschädigter darf die Mehrwertsteuer nur noch dann in seine Schadenskalkulation einbeziehen, wenn er selbst zur Schadensbeseitigung Mehrwertsteuer bezahlt hat. Auf diesen Grundsatz der seit dem 1. August 2002 geltenden Rechtslage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat das Landgericht Hildesheim hingewiesen. Das entsprechende Urteil wurde jetzt von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt.In dem entschiedenen Fall hatte der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug gekauft, sondern fiktiv über den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Autos abgerechnet. Dabei hatte er kalkulatorisch den Mehrwertsteuerbetrag einbezogen. Diesen Betrag erstattete die Versicherung des Schädigers nicht.Die Hildesheimer Richter stützten die Rechtsauffassung des Versicherers. In dem Urteil hieß es, eine Ersatzpflicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer sei nicht nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte auf eine Herstellung verzichte - etwa wenn er für seinen total beschädigten Wagen keinen Ersatz beschaffe. Die gesetzliche Regelung gelte auch dann, wenn keine Mehrwertsteuer anfalle, weil der Geschädigte den Wagen selbst repariere, ihn in Schwarzarbeit in Stand setzen lasse oder weil er einen Ersatz-Pkw von einem privaten Anbieter kaufe.Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht HildesheimUrteil vom 29. August 2003 Aktenzeichen: 7 S 187/03
Berlin, 25.02.2004 (Nummer 06/04)



