Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Messfoto zu ungenau: Freispruch für vermeintlichen Raser


HAMM (DAV). Wer auf einem Foto aus dem berüchtigten »Starenkasten« nur ungenau zu erkennen ist, hat gute Chancen, aus dem Verfahren ungeschoren herauszukommen. Die Oberlandesgerichte stellen strenge Anforderungen an die Beweisführung des erkennenden Gerichts, soweit es um die Identifizierung vermeintlicher Raser geht. Dies zeigt ein von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilter Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm.Die OLG-Richter hatten über die Rechtsbeschwerde eines Mannes zu entscheiden, der auf Grund eines relativ undeutlichen Fahrer-Fotos zu 150 Euro Geldstrafe und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Das Amtsgericht hatte Vergleichsfotos zu Hilfe genommen und anhand von Charakteristika wie einem Oberlippen- und Kinnbart den Betroffenen für überführt gehalten.Dieser Einschätzung folgte das Gericht nicht. Es bemängelte, das Lichtbild sei insgesamt unscharf und so kontrastarm, dass weder die Haartracht noch die Gesichtszüge der am Steuer sitzenden Person hinreichend deutlich zu erkennen seien. Zudem sei eine Gesichtspartie durch den Rückspiegel verdeckt gewesen.Der Senat fand es zum Teil »unerklärlich«, wie die erste Instanz zu ihren Rückschlüssen gekommen war. Die beschriebenen Gesichtsmerkmale hätten jedenfalls nur wenig Aussagekraft in Bezug auf den Betroffenen gehabt. Da drei wesentliche Erkennungsmerkmale bei kritischer Betrachtung weggefallen waren, maß das OLG den restlichen Umständen kein Gewicht mehr bei und sprach den Autofahrer frei.Auch gegen Bußgeldbescheide kann man sich wehren. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht HammBeschluss vom 13. Mai 2005Aktenzeichen: 2 Ss OWi 274/05

Berlin, 25.07.2005 (Nummer 21/05)

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