Mietwagen: Geschädigter muss keine Marktforschung betreiben
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DRESDEN (DAV). Ein Unfallgeschädigter muss keine Marktforschung nach dem günstigsten Tarif betreiben, wenn er sich als Ersatzfahrzeug einen Mietwagen nimmt. Dies gilt zumindest für eine vorhersehbare Mietdauer von nicht mehr als 14 Tagen, entschied das Amtsgericht Dresden. Das entsprechende Urteil wurde von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein ( DAV) mitgeteilt.In dem Rechtsstreit war die Haftung des Unfallverursachers unstreitig. Dessen Versicherung machte lediglich geltend, sie wolle die Mietwagenkosten nicht in voller Höhe übernehmen, weil vor Ort ein vergleichbares Mietfahrzeug günstiger zu haben gewesen wäre.Das Gericht hielt die Differenz - rund 250 Euro - für nicht so gravierend: Nur wenn es für den Geschädigten klar erkennbar sei, dass eine Mietwagenfirma Tarife verlange, die außerhalb des üblichen Rahmens lägen, dürfe er einen Mietvertrag zu solchen Bedingungen nicht auf Kosten des Schädigers abschließen. Diese Konstellation sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben, meinte das Gericht. Jedenfalls angesichts der kurzen Mietdauer sei der Geschädigte nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet gewesen, sondern habe in seiner Vertragswerkstatt ein Ersatzfahrzeug mieten dürfen. Die verauslagten Kosten seien »noch ortsüblich und angemessen« gewesen und hätten sich im Bereich dessen bewegt, was in anderen Vertragswerkstätten verlangt werde.Um seine Rechte gerade bei einem Unfall durchzusetzen benötigt man einen Anwalt. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Amtsgericht DresdenUrteil vom 19. Juni 2003Aktenzeichen: 107 C 7176/02
Berlin, 19.01.2004 (Nummer 03/04)



