Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Mietwagen nach Unfall: Haftpflichtversicherung muss nicht jeden Miet-Tarif erstatten


Karlsruhe/Berlin (DAV). Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall für die Dauer der Reparaturzeit einen Pkw zu einem so genannten Unfallersatztarif statt zum günstigeren Normaltarif, ist die zuständige Haftpflichtversicherung nicht immer verpflichtet, diesen höheren Tarif zu erstatten. Dies teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 06. März 2007 mit (Az.: VI ZR 36/06).Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen rund sechs Wochen, nachdem er mit diesem einen Unfall gehabt hatte, zur Reparatur gebracht. Für die Reparaturzeit mietete er ein Ersatzfahrzeug. Für Reparatur und Mietwagen musste die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners aufkommen. Bei der Miete des Pkw entschied sich der Mann jedoch für den so genannten Unfallersatztarif, der preislich höher liegt als der Normaltarif für Mietwagen, im Unterschied zu diesem aber weder eine Kaution noch Vorkasse erforderlich macht. Als die Haftpflichtversicherung ihm lediglich die Kosten für den Normaltarif ersetzte, klagte der Mann erfolglos.Der BGH begründete sein Urteil unter anderem mit der Schadenminderungspflicht des Klägers. Diese besagt, dass jeder, der die Leistung einer Versicherung in Anspruch nimmt, verpflichtet ist, so zu handeln, dass der Schaden so gering wie möglich gehalten wird. Wollte der Kläger nicht in Vorkasse treten, hätte er die gegnerische Haftpflichtversicherung kontaktieren und zur Zahlung des Vorschusses auffordern müssen. Hinzu komme, dass der Geschädigte über die notwendigen Informationen zu den unterschiedlichen Tarifen verfügte. Auch die beklagte Versicherung hatte ihn auf die enormen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Tarifen hingewiesen.Welche Rechten und Pflichten man als Versicherungsnehmer hat, erläutert ein Anwalt. Einen Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsrecht.de.

Berlin, 17.09.2007 (Nummer 35/07)

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