Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Mit dem Auto durch die Baustelle - Vorsicht ist geboten!


ERFURT (DAV). Wer einen Straßenabschnitt befährt, an dem erkennbar gebaut wird, sollte im eigenen Interesse vorsichtig sein. Wird das Auto beispielsweise durch eine Unebenheit der Fahrbahn beschädigt, bleibt der Besitzer in der Regel auf seinem Schaden sitzen. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Erfurt, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hingewiesen hat.In dem Fall war der Kläger beim Ausfahren von einem Parkplatz auf eine im Umbau befindliche Straße mit dem Unterboden des Autos am Bordstein hängen geblieben. Dadurch schlug die Ölwanne leck und das Öl lief aus, was der Fahrer aber angeblich erst im Nachbarort bemerkte. Der Motor war bis dahin bereits defekt. Den Schaden verlangte der Besitzer nun von der zuständigen Kommune ersetzt.Ohne Erfolg: In »schwierigen Verkehrslagen« - dazu gehöre ein noch unbefestigter Baustellenabschnitt - sei von den Verkehrsteilnehmern eine »gesteigerte Aufmerksamkeit« zu erwarten, stellte das Gericht fest. Der Sicherungspflichtige müsse nur diejenigen Maßnahmen treffen, die »objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar« seien.Das Gesamtbild der Unfallstelle ergab dem Urteil zufolge, dass die Bauarbeiten nicht beendet waren. Der noch nicht ausgeglichene »beträchtliche Höhenunterschied« zwischen Parkplatz und Straße war deutlich sichtbar. Damit entfiel die Verpflichtung der Kommune, Warnschilder aufzustellen oder die Benutzung des Platzes zu verbieten. Die Entscheidung, ob er seinem Wagen den Höhenunterschied zumuten wollte, sei jedem Autofahrer überlassen gewesen, hieß es weiter. Weil der provisorische Zustand der Straße klar erkennbar war, hätte sich der Kläger auf die örtlichen Verhältnisse einrichten müssen.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen oder man sucht sich selbst einen Anwalt unter www.anwaltauskunft.de.Landgericht ErfurtUrteil vom 23. März 2004Aktenzeichen: 9 O 2203/03

Berlin, 30.08.2004 (Nummer 23/04)

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