Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger


Berlin (DAV). Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Anhängerabstellt, muss ihn beleuchten. Sonst haftet er bei einem Auffahrunfall fürden entstandenen Schaden mit. Und zwar selbst dann, wenn eine Straßenlaternein der Nähe den Anhänger beleuchtet hat. Darauf machen dieVerkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und weisenauf ein Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 13. Oktober 2006 hin [Aktenzeichen: 2 C772/06 (10)].Ein Autofahrer hatte innerörtlich am rechten Fahrbahnrand einenPkw-Transportanhänger abgestellt, ohne ihn mit einer eigenen Lichtquelle zuversehen. Ein anderer Autofahrer war bei Dunkelheit auf den Anhängeraufgefahren. Er war der Meinung, dass den Halter des Anhängers eineMitschuld an dem Auffahrunfall träfe, da der Anhänger unbeleuchtet war.Das Amtsgericht schloss sich dieser Meinung an. Ein auf der Straßeabgestellter Transportanhänger müsse innerhalb geschlossener Ortschaftenimmer mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein. Das Licht derStraßenlaternen reiche nicht aus, unabhängig davon, ob die Straßenlaterneden Anhänger sichtbar gemacht habe. Bei der Haftungsregelung komme eshierauf nicht an.Bei Verkehrsunfällen ist es stets sinnvoll, anwaltlichen Rat in Anspruch zunehmen. Einen Verkehrsrechtsexperten in der Nähe finden Sie bei derDeutschen Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14Euro pro Minute).

Berlin, 16.01.2007 (Nummer 04/07)

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