Mitschuld bei Einfahrt in Waschanlage mit Dachgepäckträger
Berlin (DAV). Wer entgegen der Bedienungsanleitung seinen Dachgepäckträger vor Einfahrt in eine Waschanlage nicht abmontiert, riskiert bei einem Schaden eine Mithaftung. So entschied das Landgericht Köln am 17. August 2005 (Aktenzeichen: 9 S 63/05), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Der Kläger fuhr mit seinem Auto in eine Waschanlage, ohne den Dachgepäckträger abzumontieren. Dies verlangte aber die Bedienungsanleitung der Waschanlage. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler des Autos beschädigt. Der Autofahrer verlangte von dem Waschanlagenbetreiber Schadensersatz von rund 1100 Euro.Grundsätzlich sind Waschanlagenbetreiber verpflichtet, die Nutzer darauf hinzuweisen, dass auch serienmäßig angebrachte Heckspoiler beschädigt werden können, so das Gericht. Hier treffe den Kunden aber eine Mitschuld, die das Gericht mit 50 % des Schadens ansetzte. Entgegen der Bedienungsanleitung war der Gepäckträger nicht abmoniert worden. Es sei nicht auszuschließen, dass es dadurch zu einer Fehlfunktion des Waschautomaten gekommen ist, die zu dem Schaden am Heckspoiler geführt habe.Gerade in Fällen der Mitschuld hilft ein Verkehrsrechtsanwalt. Den Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.
Berlin, 16.04.2007 (Nummer 14/07)



