Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Nach Unfall in der Dunkelheit: Gefahrenstelle sichern!


FRANKFURT/MAIN (DAV). Wer in der Dunkelheit einen Unfall verursacht, ist verpflichtet, den nachfolgenden Verkehr vor der Gefahrenstelle zu warnen. Bei einer Kollision auf der Autobahn muss der Betroffene notfalls am Mittelstreifen entlang in rückwärtige Richtung gehen und Warnsignale geben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Fall.Hier war das Auto des Klägers nachts in die Leitplanke gefahren und auf der äußersten linken Spur quer zur Fahrbahn zum Stehen gekommen. Die gesamte Elektrik funktionierte nicht mehr. Der Kläger stieg aus und lief rund 200 Meter in Fahrtrichtung weiter, während er per Handy-Anruf Hilfe herbeiholen wollte. Ein nachfolgender Fahrer erkannte das Hindernis zu spät und kollidierte bei seinem Ausweichversuch mit einem dritten Fahrzeug, das seinerseits den Kläger erfasste und verletzte.Das OLG bewertete dessen Verhalten nach dem ersten Unfall als »geradezu leichtfertig«. Er habe sein unbeleuchtetes Fahrzeug »geradezu als Todesfalle« auf dem äußersten linken und damit schnellsten Streifen des vierspurigen Autobahn-Abschnitts stehen lassen. Zwar habe er nicht mehr die Warnblinkanlage betätigen oder wegen der Unfallschäden das Warndreieck aus dem Kofferraum holen können. Jedoch sei der Kläger »moralisch wie rechtlich« verpflichtet gewesen, sich nach Kräften darum zu bemühen, den nachfolgenden Verkehr zu warnen.Anstatt in Fahrtrichtung weiterzugehen, hätte er nach Auffassung der Richter entlang der Mittelleitplanke auf dem Grünstreifen dem nachfolgenden Verkehr entgegengehen und ihn durch Handzeichen oder das Schwenken eines Kleidungsstücks auf die Gefahr aufmerksam machen müssen. Dass die andere Richtung ihm keine »sichere Flucht« ermöglicht habe, werde durch den Verlauf des zweiten Unfalls deutlich. Seine Schmerzensgeld-Forderung wurde folglich abgewiesen.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht Frankfurt/MainBeschluss vom 25. Februar 2004Aktenzeichen: 24 U 135/02

Berlin, 22.02.2005 (Nummer 06/05)

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