Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach Unfall: Mietwagen nur bei täglich mehr als 20 Kilometer


BADEN-BADEN (DAV). Wer täglich nicht mehr als 20 Kilometer mit dem Auto fährt, darf sich als Unfallgeschädigter aus wirtschaftlichen Gründen keinen Mietwagen nehmen. Er muss sich, um den Schaden möglichst gering zu halten, ausnahmsweise auf das Taxi als Ersatzfahrzeug verweisen lassen, urteilte das Landgericht Baden-Baden. Die Entscheidung wurde jetzt von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.Das Gericht betonte zwar, generell sei die Benutzung eines Taxis gegenüber dem Mietwagen mit Nachteilen verbunden: Während das Auto jederzeit zur Verfügung stehe, müssten bei einem Taxi Wartezeiten in Kauf genommen werden. Außerdem sei der Organisationsaufwand für den Betroffenen größer. Wer aber mit seinem Wagen lediglich einen sehr geringen Fahrbedarf - maximal 20 Kilometer täglich - habe, müsse sich auf die kostengünstigere Variante mit dem Taxi verweisen lassen.Beim Anmieten eines Fahrzeugs sei der Geschädigte allerdings nur verpflichtet, keinen Vertrag zu erkennbar unüblich hohen Konditionen abzuschließen, hieß es in dem Urteil weiter. Dieser Verpflichtung komme er beispielsweise nach, wenn er bei einem angesehenen Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug zu einem »Unfallersatztarif« buche. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn ihm andere Firmen einen gegenüber dem Unfallersatztarif günstigeren Sondertarif eingeräumt hätten, betonten die Richter. Denn: Keinesfalls sei der Geschädigte gehalten, »vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen«. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht Baden-BadenUrteil vom 11. Oktober 2002Aktenzeichen: 1 S 20/02

Berlin, 14.02.2003 (Nummer 05/03)

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