Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nicht gerechtfertigtes Fahrverbot wegen früherer Geschwindigkeitsüberschreitungen


Berlin (DAV). Wer in vergangenen Jahren mehrmals geblitzt wurde, muss bei erneutem Zuschnellfahren nicht zwangsläufig mit einem Fahrverbot rechnen. Voraussetzung ist, dass die früheren Überschreitungen nicht zu einem Fahrverbot geführt haben. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Sie verweisen dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 3 Ss Owi 1170/05).Ein Autofahrer hatte in den Jahren 2000, 2002 und 2004 dreimal wegen Zuschnellfahrens rechtskräftige Bußgeldbescheide erhalten und die entsprechenden Beträge bezahlt. Seine Verkehrsverstöße lagen in allen drei Fällen unter der Geschwindigkeit, bei der regelmäßig ein Fahrverbot verhängt wird. Auch im vierten Fall im Jahre 2005 war er zu schnell gefahren, allerdings erneut unterhalb der Regelfahrverbotsgrenze. Dennoch hatte ihn das Amtsgericht zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Es wollte damit die Uneinsichtigkeit des Autofahrers ahnden. Er habe aus den bisherigen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht die richtige Lehre gezogen.Dieser Ansicht widersprachen die Richter des OLG Bamberg. Bei drei vorhergehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils weniger als 26 km/h innerhalb von vier Jahren sei die Anordnung eines Fahrverbotes allein wegen der Vorahndungen unverhältnismäßig. Die Verhängung des Fahrverbotes als »eindringliches Erziehungsmittel« sei ebenfalls nicht notwendig.Wenn Fahrverbote drohen, sollte man auf jeden Fall einen Verkehrsrechtsanwalt aufsuchen. Den Verkehrsrechtler in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 16.04.2007 (Nummer 15/07)

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