Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nur mit Siegel auf der »100«-Plakette darf Omnibus schneller als 80 km/h fahren


Berlin (DAV). Ein Omnibus darf nur dann eine Geschwindigkeit von 100 km/h fahren, wenn an der Rückseite sichtbar eine »100«-Plakette angebracht ist, die von der zuständigen Behörde mit einem Siegel versehen ist. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam. Sie verweisen dabei auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Januar 2007 (Aktenzeichen: 2 Ss 370/06).Ein Omnibusfahrer war vom Amtsgericht wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt worden. Er war mit seinem Bus 101 km/h gefahren. Ein Omnibus darf nur dann schneller als 80 km/h fahren, wenn er für diese Geschwindigkeit zugelassen ist und eine entsprechende Plakette an der Rückseite des Busses angebracht wurde. Der Bus war zwar im Fahrzeugschein für die höhere Geschwindigkeit zugelassen. Ebenfalls befand sich am Rückfenster des Busses die »100«-Plakette. Sie war allerdings nicht mit einem Siegel der Zulassungsstelle versehen.Die Richter des OLG stützten die Position des Amtsgerichts. Das Siegel auf der »100«-Plakette sei eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der höheren Geschwindigkeit. Fehlt das Siegel, dürfe der Bus nicht schneller als 80 km/h fahren.Gerade für Berufsfahrer kann bei einem Verkehrsverstoß anwaltlicher Rat existenziell wichtig sein. Den Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe vermittelt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Berlin, 16.04.2007 (Nummer 16/07)

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