Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nur so schnell fahren, wie die Straße es hergibt


Coburg/Berlin (DAV). Wer auf einem ländlichen Nebenweg mit Schlaglöchern sein Auto beschädigt, kann von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen, wenn er zu schnell gefahren ist. Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. August 2008 (AZ: 13 O 17/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Die Klägerin und ihr Sohn wohnen in einem kleinen Weiler, der über eine schmale Ortsverbindungsstraße erschlossen ist. Der Sohn fuhr bei Dunkelheit und Regen in eines der zahlreichen Schlaglöcher und beschädigte dabei eine Felge. Den Schaden von rund 600 Euro wollte die Klägerin von der zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Sohn sei nur Schrittgeschwindigkeit gefahren.Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts müsse auf solchen Straßen mit untergeordneter Bedeutung mit Schlaglöchern gerechnet werden. Die Geschwindigkeit sei entsprechend anzupassen. Laut einem Gutachten musste der Sohn mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch gefahren sein, um den Schaden an der Felge zu verursachen. Aufgrund seiner Ortskenntnis hätte der Sohn dies wissen müssen. Er sei zu schnell gefahren. Der Schaden blieb daher an der Klägerin hängen.Gerade auf Nebenstrecken muss man daher besonders vorsichtig fahren. Wer prüfen lassen will, ob er für einen Schaden jemanden haftbar machen kann, muss sich anwaltlicher Hilfe versichern. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min) kann man sich zu Bürozeiten auch unmittelbar mit einem Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 16.12.2008 (Nummer 47/08)

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