Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Nutzungsausfall auch für Motorrad möglich


Düsseldorf/Berlin (DAV). Auch für ein Luxusmotorrad kann der Geschädigte Nutzungsausfall verlangen. Dies ist selbst dann möglich, wenn er neben dem Motorrad noch einen Pkw besitzt. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2008 (AZ: 1 U 198/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.Der Kläger fuhr ein Motorrad der Luxusklasse (Harley Davidson), welches bei einem Unfall schwer beschädigt wurde. Wegen der langen Reparatur verlangte er einen Nutzungsausfall für 78 Tage zu je 66 Euro. Er begründete dies damit, dass er das Motorrad nicht nur für reine Freizeitfahrten verwende, sondern - je nach Witterung - damit unter anderem auch zur Arbeit fahre. Die gegnerische Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe auch ein Auto, was er benutzen könne.Das Gericht gab dem Kläger grundsätzlich Recht. Zwar habe er ein zweites Fahrzeug, was er benutzen könne, doch habe er das Motorrad nicht lediglich für „Spaßfahrten“ benutzt. Bei Pkws stehe außer Frage, dass man wegen des Verlusts der Mobilität Nutzungsausfall verlangen könne. Entsprechendes müsse auch bei einem Motorrad gelten. Dass es sich um ein Luxusmotorrad der Marke Harley Davidson handele, sei irrelevant. Da bei Pkws nicht nach Marke und Typ unterschieden werde, müssten auch Motorräder gleich behandelt werden. Das Auto könne den Gebrauchsvorteil des Motorrads nicht ersetzen. Allerdings sei der Zeitraum von 78 Tagen um ein Drittel zu kürzen, da er - witterungsbedingt - üblicherweise das Motorrad nicht an allen Tagen hätte nutzen können. Der Tagessatz von 66 Euro sei angemessen.Der Fall zeigt, dass man sich erfolgreich gegen die Zahlungsverweigerung der Versicherung wehren kann. Bei unverschuldeten Unfällen trägt in aller Regel die gegnerische Versicherung sogar die Anwaltskosten. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/Min.).

Berlin, 15.08.2008 (Nummer 30/08)

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