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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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OLG: Starkes Bremsen für Kleintier unzulässig


SAARBRÜCKEN (DAV). Wer für ein Kleintier bremst und dadurch einen Auffahrunfall verursacht, muss für die Schäden gerade stehen. Dies hat das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil entschieden, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer scharf gebremst, weil vor ihm ein Eichhörnchen über die Straße gelaufen war. Ein nachfolgender Motorradfahrer geriet seinerseits beim Bremsen ins Schleudern, stürzte und prallte gegen das Auto. Der Mann zog sich schwere Verletzungen zu und klagte nun auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Tier von der Größe eines Eichhörnchens keinen ausreichenden Anlass dafür bietet, durch einen Bremsvorgang andere Autofahrer zu gefährden. Dies wäre nur dann zulässig, wenn der betroffene Fahrer - wie etwa bei Rehen oder Hirschen - damit rechnen müsste, einen Sach- oder Personenschaden zu erleiden. Bei Kleintieren dagegen sei es zumutbar, das Tier notfalls zu überfahren, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen. Auch eine Schreckreaktion wollten die Richter dem Beklagten in diesem Fall nicht zubilligen: Bei einem Eichhörnchen handele es sich um ein so kleines Tier, »dass weder eine nennenswerte Schockreaktion nachvollziehbar ist noch die Gefahr besteht, dass Zweifel dahingehend aufkommen können, ob ein für das eigene Fahrzeug und die eigene Person gefahrloses Überfahren des Tieres noch möglich ist oder nicht«. Dem Motorradfahrer wurden Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen - allerdings gekürzt um den Mitverschuldensanteil von einem Drittel, weil die Richter in dem missglückten Bremsvorgang einen Fahrfehler sahen.Wer sich über seine Rechte und Pflichten informieren möchte, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen lassen. Man kann sich aber auch direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Saarländisches OberlandesgerichtUrteil vom 7. Januar 2003Aktenzeichen: 3 U 26/02 - 1 -

Berlin, 31.03.2003 (Nummer 07/03)

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