Parken am ungesicherten Bolzplatz - Kein Ersatz für Schäden
BRANDENBURG (DAV). Wer an einem ungesicherten Bolzplatz parkt, muss damit rechnen, auf den durch Bälle verursachten Schäden an seinem Auto sitzen zu bleiben. Dies gilt nach Ansicht des Brandenburgischen Oberlandesgerichts sogar dann, wenn die Fläche ausdrücklich zum Parken freigegeben ist. Das entsprechende Urteil haben jetzt die Verkehrsrechtsanwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DeutschenAnwaltVerein - DAV) veröffentlicht.In dem Fall ging es um einen Schulhof, auf dem Fußballtore ohne Netze aufgestellt waren. Während der Unterrichtszeiten, aber auch nachmittags, spielten dort Kinder regelmäßig Fußball. Weil der Zaun rund um den Schulhof nur rund einen Meter hoch war, flog mancher Ball in die Umgebung. Zuweilen wurden auch parkende Autos getroffen. Das Gericht schrieb der Schulträgerin zwar ins Stammbuch, sie hätte ausreichend hohe Fangzäune aufstellen müssen, um Passanten und Anlieger vor »herausfliegenden oder abirrenden« Bällen zu schützen.Die Kläger, die von der Schulträgerin Ersatz für die Beulen in ihren Autos verlangt hatten, gingen allerdings leer aus. Das Gericht hielt ihnen vor, sie hätten »immer wieder neben dem Schulsportplatz geparkt, obwohl für jedermann unschwer zu erkennen war, dass die Gefahr abirrender Bälle in hohem Maße bestand«. Zwar handele es sich um einen ausgeschilderten Parkplatz. Doch hätten die Kläger bereits gewusst, dass hier geparkte Autos von Bällen beschädigt worden seien. »Wenn sie unter diesen Umständen dennoch ihre Fahrzeuge wieder dort abstellten, so haben sie sich die dann entstandenen Schäden selbst zuzuschreiben.Über die Rechte und Pflichten klärt der Anwalt auf. Bei der DeutschenAnwaltAuskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Euro 0,12 pro Min.) Verkehrsrechtsanwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Brandenburgisches OberlandesgerichtUrteil vom 16. April 2002Aktenzeichen: 2 U 44/01
Berlin, 24.04.2003 (Nummer 12/03)



