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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Parkscheibe darf nicht zu klein sein


Brandenburg/Berlin (DAV). Die gesetzlich vorgeschriebene Größe einer Parkscheibe muss eingehalten werden. Ansonsten droht ein Bußgeld. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. August 2011 hin (AZ: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10)).

Ein Autofahrer hatte seinen Wagen auf einem Parkplatz geparkt, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Er benutzte eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm. Dafür musste der Mann eine Geldbuße in Höhe von 5 Euro zahlen. Er legte Rechtsbeschwerde ein.

Der Autofahrer musste trotzdem zahlen. Die Richter erklärten, der Gesetzgeber habe Gestaltung und Größe der Parkscheibe festgelegt. Sie habe Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Diese Mindestgröße ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn die Parkscheibe sehr viel kleiner sei.

 

Berlin, 30.08.2011 (Nummer 36/11)

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