Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Plötzliche Erkrankung rechtfertigt nicht immer alkoholisierte Fahrt


Koblenz/Berlin (DAV). Setzt sich jemand alkoholisiert ans Steuer, um wegen einer plötzlichen, schmerzhaften Erkrankung schnellstmöglich ein Krankenhaus aufzusuchen, so macht er sich nur dann nicht strafbar, wenn es keine andere Möglichkeit gab, das Krankenhaus zu erreichen. Dies berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2007 (AZ: 1 Ss 339/07).Ein Mann bekam während einer Weinprobe einen Harnverhalt. Bei dieser schmerzhaften und gefährlichen Erkrankung kann der Urin nicht mehr auf natürlichem Wege abgeführt werden. Der Mann hatte bereits einmal einen Harnverhalt erlitten, daher setzte er sich trotz Alkoholkonsums ins Auto, um in ein Krankenhaus zu fahren. Wegen seiner stark überhöhten Geschwindigkeit wurde er von der Polizei angehalten. Ein Alkoholtest ergab einen Blutalkohol von 1,04 Promille.Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen einer „fahrlässigen Trunkenheitsfahrt“ zu einer Geldstrafe und einem dreimonatigen Fahrverbot. Die Fahrt des Mannes wäre nur dann nicht rechtswidrig gewesen, wenn sie „zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Leib“ notwendig gewesen wäre. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen - es bestanden Alternativen: Der Mann hätte ein Taxi nehmen, einen Krankenwagen oder Notarzt rufen oder Nachbarn bitten können, ihn zu fahren.Das OLG Koblenz folgte der Argumentation der ersten Instanz. Wegen einer Verfahrensrüge hob es jedoch das Urteil auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück.Bei unklaren Rechtslagen hilft ein Anwalt. Spezialisten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./ Min.) oder man sucht selbst unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 15.05.2008 (Nummer 20/08)

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