Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Polizist als »Wegelagerer« bezeichnet - keine Beleidigung


MÜNCHEN (DAV). Ein Autofahrer, der einen Polizisten bei einer Verkehrskontrolle als »Wegelagerer« bezeichnet hat, ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht vom Vorwurf der strafbaren Beleidigung freigesprochen worden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dieser Begriff sei in der konkreten Situation vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.Wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen, war der Angeklagte von einem Polizisten und dessen Kollegin an einer Kontrollstelle zur Kasse gebeten worden, weil er den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Dies hatte er mit den Worten kommentiert: »Ah, klar, dass hier kontrolliert wird. Der Wegelagerer ist ja allgemein bekannt.« Nachdem im Zuge der folgenden Diskussion noch mehrmals der Begriff »Wegelagerer« gefallen war, stellte der so titulierte Beamte Strafantrag gegen den Autofahrer.In erster und zweiter Instanz verhängten Amts- und Landgericht gegen den Angeklagten Geldstrafen von 30 beziehungsweise 15 Tagessätzen, doch in der Revision wurde er vom Beleidigungs-Vorwurf freigesprochen. Es gehöre zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit jedes Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, hieß es in dem Beschluss.Die Verwendung des antiquierten Begriffs »Wegelagerer« könne auch kaum als harscher Vorwurf kriminellen Verhaltens bewertet werden. Es sei dem Angeklagten in erster Linie darum gegangen, die Kontrolle und ihre Umstände zu kritisieren, und nicht darum, den Beamten persönlich zu diffamieren oder herabzuwürdigen. Die Grenze zur als Beleidigung strafbaren Schmähkritik sei hier noch nicht überschritten. Die Geldbuße wegen des nicht angelegten Gurts musste der Angeklagte allerdings zahlen.Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Bayerisches Oberstes LandesgerichtBeschluss vom 20. Oktober 2004Aktenzeichen: 1 St RR 153/04

Berlin, 28.04.2005 (Nummer 10/05)

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