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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Privatparkplatz: Kein Ersatz für Standgebühren bei freiem anderem Stellplatz


Erkelenz/Berlin (DAV). Wenn ein Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück ein falsch parkendes Fahrzeug berechtigterweise abschleppen lässt, kommen möglicherweise Kosten auf ihn zu. Die Standgebühr beim Abschleppunternehmen muss ihm nur dann ersetzt werden, wenn das Auto nicht auf einen freien Stellplatz versetzt werden konnte. Die „reinen" Abschleppkosten müssen jedoch in jedem Fall ersetzt werden. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Erkelenz vom 16. Januar 2007 (AZ: - 6 C 446/06 -) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Die Besucherin eines Krankenhauses parkte ihr Fahrzeug auf dem nicht-öffentlichen Parkplatz der Klinik. Mit ihrem Besucherausweis benutzte sie jedoch einen Stellplatz, der ausschließlich für Ärzte des Krankenhauses reserviert war. Auf diese Reservierung wies ein Schild hin. Auf dem Gelände befanden sich auch Besucherstellplätze, die jedoch belegt waren. Weil die Beklagte den Ärztestellplatz blockierte, ließ die Klägerin das Fahrzeug abschleppen und beim Abschleppunternehmen abstellen. Sie verlangte von der Beklagten den Ersatz der Abschleppkosten und der Standgebühren.Die Klägerin hat teilweise Recht bekommen. Das Gericht urteilte, die Beklagte müsse die Abschleppkosten zahlen. Sie habe unerlaubt auf dem reservierten Stellplatz geparkt, so dass die Klägerin den Stellplatz nicht nutzen konnte. Die Eigentümerin habe deshalb das Fahrzeug abschleppen lassen dürfen. Die Standgebühren müsse sie jedoch nicht ersetzen, da die Klägerin das Auto auf einen frei werdenden Besucherstellplatz hätte versetzen lassen können. Notfalls hätte sie den nächsten frei werdenden Platz für die Beklagte reservieren müssen, um den Schaden gering zu halten. Durch den an der Windschutzscheibe angebrachten Besucherausweis sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die Beklagte in der Klinik war und berechtigt gewesen sei, auf anderen Stellplätzen zu parken.

Berlin, 15.11.2007 (Nummer 42/07)

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