Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Radfahrer: Helmpflicht bei sportlicher Fahrweise


Ein Rennradfahrer ist verpflichtet, einen Helm zu tragen. Wird er in einen Unfall verwickelt und verletzt, kann der fehlende Helm dazu führen, dass die Haftung für ihn höher gesetzt wird, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat. Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2011 (AZ: 24 U 384/10).

Ein Radfahrer ohne Helm war mit seinem Rennrad auf einem als Geh- und Radweg gekennzeichneten Weg ungebremst und mit hoher Geschwindigkeit nach links auf eine geteerte und annähernd gleich breite Ortsverbindungsstraße eingebogen. Dort stieß er mit einem VW-Bus zusammen und verletzte sich erheblich, unter anderem am Kopf. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Während das Landgericht von einer Haftung von zwei Dritteln für den Autofahrer ausging, erhöhte das Oberlandesgericht die Haftungsquote für den Radfahrer auf 40 Prozent.

Die Richter entschieden, dass der von dem Radfahrer benutzte Weg als Straße einzuordnen sei. Daher habe eine Vorfahrtsberechtigung für ihn bestanden, die der VW-Bus-Fahrer verletzt habe. Trotzdem sahen die Richter ein erhebliches Mitverschulden des Radlers: Weil er nicht sofort eindeutig habe entscheiden können, ob er sich auf einem Feldweg oder einer bevorrechtigten Straße befunden habe, hätte er eine strengere Sorgfaltspflicht gehabt. Darüber hinaus erhöhten die Richter die Haftungsquote des Radfahrers aber auch, weil er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Bei einem Radler, der ein Rennrad mit Klickpedalen im freien Gelände benutze, spreche bereits der Anschein für eine „sportliche Fahrweise“. Diese Fahrweise verpflichte zum Tragen eines Schutzhelms. Da der Kläger neben zahlreichen schweren Verletzungen im Rumpfbereich auch Kopfverletzungen erlitten habe, könne man von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Nichtbenutzen des Helms und den eingetretenen Kopfverletzungen ausgehen.

München/Berlin, 20.09.2011 (Nummer 39/11)

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