Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Radfahrer überholt anfahrenden Bus - Schuld an Unfall


Berlin (DAV). Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht auf einen Radfahrer warten, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet. Über diesen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24. Juli 2008 (AZ: 12 U 142/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Ein Radfahrer überholte einen anfahrenden Linienbus, obwohl dieser bereits mit dem Ausscheren aus einer Haltebucht begann, als der Radfahrer noch nicht auf der Höhe des Busses war. Beim Einscheren nach dem Überholvorgang stieß er mit dem Bus zusammen. Der Radfahrer klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.Das Landgericht verneinte jedoch einen solchen Anspruch. Auch die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Fahrzeuge kollidierten aufgrund eines groben Verschuldens des Radfahrers, als dieser nach einem riskanten Überholmanöver nur knapp vor dem Bus wieder einscherte. Hinzu komme, dass öffentliche Verkehrsmittel beim Anfahren und Einordnen in den fließenden Verkehr gegenüber dem Individualverkehr Vorrang haben. Die Kollision habe vielmehr der Radfahrer selbst verschuldet: Unabhängig davon, ob er mit einem Fahrrad überhaupt zum Überholen hätte ansetzen dürfen, hätte er nach dem Verlauf dieses Manövers auf keinen Fall vor dem anfahrenden Bus wieder einscheren dürfen; notfalls hätte er den Überholvorgang abbrechen müssen.

Berlin, 17.03.2009 (Nummer 12/09)

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