Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Rennradfahrer riskieren ohne Schutzhelm Schadensersatzanspruch


Zwar gibt es keine Vorschrift, dass Erwachsene einen Fahrradhelm tragen müssen, doch können Radfahrer ohne Helm ihren Versicherungsschutz riskieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 12. Februar 2007 (Aktenzeichen: I - 1 U 182/06), dass besonders gefährdete Radfahrergruppen, wie etwa Rennradfahrer, auf öffentlichen Straßen grundsätzlich einen Schutzhelm tragen müssen.Wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen, befuhr der Radfahrer im Sommer 2005 mit seinem Rennrad eine Landstraße. Dabei trug er zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm. Hinter einer unübersichtlichen Rechtskurve stand ein Traktor mit breitem Heuwender. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, bremste der Mann sehr stark, woraufhin sein Hinterrad wegrutschte und er stürzte. Hierbei zog er sich schwere Kopfverletzungen zu. Er verklagte deshalb den Fahrer des Traktors auf Schadensersatz, ohne Erfolg.Nach Ansicht des Gerichts treffe den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall und seinen Folgen. So sei er viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren. Außerdem habe er fahrlässiger Weise keinen Schutzhelm getragen. Zwar sei ein Radfahrer nicht generell verpflichtet, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. Etwas anderes gelte aber für besonders gefährdete Radfahrergruppen zu denen auch Rennradfahrer zählen. Diese treffe regelmäßig die Obliegenheit zum Schutz vor Kopfverletzungen im Falle eines Sturzes oder eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug einen Helm zu tragen. Die Mitschuld des Radlers an der Schadensentstehung wiege insgesamt so schwer, dass ein etwaiges Verschulden des Traktorfahrers dahinter völlig zurücktritt, so die Richter.In jedem Fall sollte man seine Ansprüche genau von einem Anwalt überprüfen lassen. Den Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de oder am Telefon der Deutschen Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Dort kann man sich auch zu Bürozeiten unmittelbar mit einem Anwalt in der Nähe verbinden lassen.

Berlin, 17.07.2007 (Nummer 25/07)

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