Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Restwert muss nicht über Online-Börsen ermittelt werden - Gutachter muss nur Möglichkeiten des Geschädigten prüfen


Berlin (DAV). Ein Gutachter ist nicht verpflichtet, nach einem Unfall den Restwert des Fahrzeugs über sogenannte Online-Börsen zu ermitteln, wenn dem Geschädigten selbst ein solcher Online-Verkauf nicht zuzumuten ist. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2006 (Aktenzeichen: 16 U 123/05) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.Der LKW eines Fuhrunternehmers wurde bei einem Unfall beschädigt. Der Fahrer hatte keine Schuld. Der von ihm beauftragte Gutachter stellte einen Restwert des LKW von 4.500 Euro fest. Zu diesem Preis verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug. Die Differenz zum Schaden sollte die gegnerische Versicherung zahlen. Die wandte ein, der LKW sei mehr Wert gewesen. Sie verklagte den Gutachter, er solle die 5.500,00 Euro zahlen. Über Online-Restwertbörsen wären über 10.000 Euro Restwert zu erzielen gewesen.Nachdem das Landgericht noch der Versicherung Recht gegeben hatte, wiesen die Celler Richter die Versicherung ab. Ein Gutachter müsse nur die Verkaufsmöglichkeiten prüfen, die auch für den Fahrzeugeigentümer zumutbar sind.Unfallgeschädigte seien aber nicht verpflichtet, den Restwert über Online-Börsen zu ermitteln. Bei solchen Börsen sei der Verkaufsaufwand unzumutbar groß. So müssten alle relevanten Fahrzeugdaten exakt angegeben und mit Detailfotos nachgewiesen werden. Darüber hinaus sei eine gebührenpflichtige Einschreibung als Verkäufer notwendig. Dass der Geschädigte Fuhrunternehmer und somit Gewerbetreibender ist, sei irrelevant, da er sich nicht mit der Vermarktung von Fahrzeugen beschäftige.Unberechtigte Ansprüche von Versicherungen kann man mit Hilfe von Anwälten abwehren. Verkehrsrechtanwälte in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.09.2006 (Nummer 35/06)

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