Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Rostschäden am Auto: Wo ein Autobesitzer seine Garantieansprüche geltend machen darf


Saarbrücken/Berlin (DAV) Garantiearbeiten an Autos müssen am Wohnsitz des Käufers erbracht werden, nicht in der Niederlassung des Herstellers. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2010 (AZ: 5 T 517/10) hervor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.

Ein Autofahrer hatte Rostschäden an einer Tür und der Heckklappe seines Autos festgestellt. Das Auto war am 31. Oktober 2000 erstmals zugelassen worden. Der Hersteller gewährte 12 Jahre Garantie gegen das Durchrosten von Karosserieteilen. Der Autobesitzer meldete die Schäden einem an seinem Wohnort ansässigen Vertragshändler. Der Fahrzeughersteller lehnte es jedoch ab, für die Rostschäden Abhilfe zu schaffen.

Der Mann wandte sich an das örtliche Amtsgericht. Der Fahrzeughersteller argumentierte, dass dieses nicht zuständig sei, sondern ein Gericht in Köln, dem Sitz des Herstellers. Darüber hinaus liege keine Voraussetzung für einen Garantieanspruch vor. Der betroffene Autobesitzer legte daraufhin Beschwerde ein. Er war der Auffassung, er könne einen Garantieanspruch bei jedem Vertragshändler des Herstellers geltend machen.

Die Richter des Landgerichts schließlich gaben dem Autobesitzer Recht: Da ein Leistungsort in den Garantiebestimmungen des Herstellers nicht ausdrücklich bestimmt sei, könne der Hersteller dem Eigentümer auch nicht vorschreiben, wo er Garantieansprüche geltend mache. Ein Auto sei zum Gebrauch des Käufers bestimmt. Sein regelmäßiger Standort befinde sich somit beim Käufer. Daher müssten auch Garantieverpflichtungen – sofern nicht anders festgelegt – dort erbracht werden, wo sich das Auto vertragsgemäß befinde, nämlich am Wohnort des Käufers.

Berlin, 27.01.2011 (Nummer 04/11)

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