»Saubere« Führerscheinakte: Nach zehn Jahren muss Belastendes entfernt sein
DARMSTADT (DAV). Registerauskünfte, Führungs- und Gesundheitszeugnisse sowie Gutachten zur Fahreignung müssen nach zehn Jahren aus der Führerscheinakte entfernt werden. Diese Regel im Straßenverkehrsgesetz gelte auch für alle weiteren Unterlagen, aus denen sich Hinweise auf ein zehn oder mehr Jahre zurückliegendes Verfahren ergeben, entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt.In dem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben, ging es um die bevorstehende Begutachtung eines Autofahrers nach einem Alkoholdelikt und die damit verbundene Vorlage seiner Führerscheinakte an den Sachverständigen. Zentrale Frage war, ob der Betroffene als Wiederholungs- oder als Ersttäter einzustufen sei. Die einschlägigen Daten über ein mehr als zehn Jahre zurückliegendes Delikt waren zwar vorschriftsmäßig aus der Akte entfernt. Enthalten war allerdings aktuelle schriftliche Korrespondenz über den neuen Fall mit Hinweise auf die »verjährte« Ersttat.Das Gericht entschied nun, auch die aktuellen Schreiben müssten entfernt werden. Ziel des gesetzlichen Verwertungsverbots sei es, den Fahrerlaubnisbewerber vor einer Konfrontation mit vorausgegangenen Verurteilungen und Gutachten zu schützen. Diese Regelung werde aber unterlaufen, wenn die Korrespondenz zu dem aktuellen Fall mit eindeutigen Hinweisen auf das lange zurückliegende Geschehen in der Akte bliebe, hieß es in dem Beschluss: »Der Grundsatz der Vollständigkeit der an den Gutachter zu übersendenden Führerscheinakte findet dort seine Grenze, wo er zu einer Umgehung des gesetzlichen Verwertungsverbots führen würde.« Folglich galt der Betroffene für die Begutachtung als Ersttäter.Dieser Fall zeigt, wie wichtig anwaltliche Hilfe ist. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Verwaltungsgericht DarmstadtBeschluss vom 24. Juni 2003 Aktenzeichen: 6 G 935/03(1)
Berlin, 12.12.2003 (Nummer 39/03)



