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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Schadensersatz trotz abgefahrener Reifen


Berlin (DAV). Verursacht jemand wegen abgefahrener Reifen einen Unfall, erhält er nur dann keinen Schadensersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste. Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Auto zwei Monate vorher noch in einer Werkstatt war. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 2006 (Aktenzeichen: 9 U 175/05) liegt dann keine grobe Fahrlässigkeit vor, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Auf winterglatter Straße kam der Kläger mit seinem Auto ins Schleudern und prallte gegen einen Erdwall. Die Polizei stellte an dem Fahrzeug am linken hinteren Reifen eine Profiltiefe von 0,7 bis 1,1 mm und hinten rechts eine Tiefe von 0,5 bis 0,9 mm fest. Da die gesetzliche Mindestprofiltiefe bei 1,6 mm liegt, weigerte sich die Versicherung, den Schaden zu ersetzen und begründete dies mit der Feststellung, der Autofahrer habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet.Zu Unrecht, wie das Gericht feststellte. Dem Fahrer könne grobe Fahrlässigkeit nicht vorgeworfen werden, da er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht grob missachtet habe. Dass er die Profiltiefe nicht geprüft hatte, sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Kläger hatte etwa zwei Monate vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt montieren lassen. Er habe damit davon ausgehen dürfen, dass er auf die zu geringe Profiltiefe hingewiesen worden wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er gebrauchte Winterreifen montieren ließ und der Reifenwechsel in Schweden durchgeführt wurde.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Den Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05 18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Am Telefon kann man sich auch zu Bürozeiten direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Berlin, 20.02.2007 (Nummer 06/07)

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