Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

24h pro Tag / 7 Tage die Woche
0180 5 18 18 05

Festnetz 0,14 Euro/Min.
Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Schäden nach Vollbremsung als »Rettungskosten« zu ersetzen


HAMM (DAV). Wer durch eine Vollbremsung einen Unfall vermeidet, bekommt für die dabei an seinem Wagen entstandenen Schäden Ersatz von seiner Versicherung. Dies seien sogenannte Rettungskosten, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Ein in der Vollkaskoversicherung vereinbarter Selbstbehalt sei in einem solchen Fall nicht abzuziehen.Mit dem Urteil, das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben, gaben die Richter dem Eigentümer eines Sattelzuges Recht. Dessen Fahrer hatte eine Vollbremsung vollziehen müssen, um nicht auf einen plötzlich in seine Spur gewechselten Lkw aufzufahren. Die Ladung war durch das Manöver nach vorn gerutscht und hatte die Zugmaschine beschädigt. Die Versicherung wollte zunächst nicht zahlen.Zweck des Bremsmanövers sei es für den Fahrer nicht nur gewesen, seine Gesundheit zu schützen, argumentierten die Richter. Er habe damit auch bezweckt, die versicherte Sache - den Sattelzug - vor Schaden zu bewahren. Damit seien die Voraussetzungen für eine erstattungsfähige Rettungsmaßnahme gegeben. Der Anspruch sei auch nicht um den vereinbarten Selbstbehalt von 500 Euro zu kürzen. Dieser gelte nur für die vertragliche Ersatzleistung im Versicherungsfall, nicht aber für den gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Rettungskosten.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechtsanwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht HammUrteil vom 7. Mai 2004Aktenzeichen: 20 U 48/04

Berlin, 28.10.2004 (Nummer 30/04)

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