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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Schlagloch am Straßenrand: Gemeinde haftet nicht immer


Eine Gemeinde haftet nicht automatisch, wenn es durch ein Schlagloch am Straßenrand zu einem Unfall kommt. Ausschlaggebend ist die Verkehrsbedeutung der Straße und welche Sicherheitserwartungen die Nutzer der Straße an deren Zustand haben dürfen. Auf ein entsprechendes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2011 (AZ: 7 U 6/11) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

An einem sonnigen Sommertag fuhr ein Motorroller auf einer ruhigen Kreisstraße. Die Straße ohne Fahrbahnmarkierungen war circa vier Meter breit. In einer leichten Rechtskurve stürzte der Fahrer bei einem Schlagloch am äußersten Fahrbahnrand. Nach seiner Aussage war ihm ein Auto entgegengekommen, sodass er zum Fahrbahnrand hin ausweichen musste. So geriet er in das Schlagloch, schlingerte und stürzte. Wegen seiner Verletzungen – Rippenbrüche und ein Schlüsselbeinbruch – klagte er gegen den zuständigen Kreis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten des zuständigen Bauträgers hänge neben der Verkehrsbedeutung der Straße entscheidend davon ab, welche berechtigten Sicherheitserwartungen der Verkehrsteilnehmer in der konkreten Situation haben dürfe, so die Richter. Bei der Straße handele es sich um eine untergeordnete Nebenstraße. Sie sei mit großen Flickstellen im Teer und Unregelmäßigkeiten im Übergang von der Fahrbahn zum unbefestigten Rand insgesamt in einem schlechten Zustand. Fahrer von Zweirädern, die bei wechselnden Straßenbelägen und besonders an kurvigen Stellen erheblich sturzgefährdet seien, müssten hier besonders vorsichtig sein. Der Fahrer habe sich auf die Verhältnisse der Straße einzustellen und dabei gerade im Übergangsbereich zwischen Fahrbahn und unbefestigtem Rand mit Gefahren zu rechnen.

Schleswig/Berlin, 20.09.2011 (Nummer 38/11)

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