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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Schleudertrauma auch bei geringen Geschwindigkeiten möglich


Rüdesheim/Berlin (DAV). Auch bei Unfällen mit geringen Geschwindigkeiten und einer Geschwindigkeitsänderung unter „Harmlosigkeitsgrenze“ kann es zu Verletzungen der Halswirbelsäule kommen. Das Amtsgericht Rüdesheim hat mit Urteil vom 21. Mai 2008 (AZ: 3 C 394/05) in einem solchen Fall ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zugesprochen.In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall saß die Klägerin als Beifahrerin in einem stehenden Fahrzeug, als ein PKW mit etwa 16 km/h von hinten auffuhr. In der Folge ließ sie sich wegen Schulter- und Nackenschmerzen ärztlich behandeln. Der Unfallhergang sowie die Schuld des Auffahrenden sind zwischen den Unfallbeteiligten nicht streitig. Als die Beifahrerin auch Schmerzensgeld forderte, lehnte dies der Beklagte jedoch ab. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung habe nur neun km/h betragen und liege damit unter der „Harmlosigkeitsgrenze“ von zehn km/h, über der es zu HWS-Problemen kommen könnte.Dieser Argumentation folgte der Richter nicht. Zwar habe die Geschwindigkeitsänderung tatsächlich nur 6,8 bis 8,1 km/h betragen, daraus folge aber nicht, dass solche Verletzungen automatisch ausgeschlossen seien. Vielmehr bedeute die „Harmlosigkeitsgrenze“, dass bei einer höheren Differenzgeschwindigkeit als 10 km/h solche Verletzungen üblich seien. Bei geringeren Geschwindigkeiten müssten die einzelnen Umstände des Unfalls berücksichtigt werden. Der Hausarzt der Klägerin habe vor Gericht nachvollziehbar darlegen können, dass es vor dem Unfall keine Verletzungen gab und die nun aufgetretenen Schmerzen typische Folgen von Auffahrunfällen seien. Der Beklagte müsse 1.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.Dieser Fall zeigt, dass man sich als Unfallopfer in jedem Fall unverzüglich anwaltlich beraten lassen sollte, zumal hier die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten zahlen muss. Besonders schnelle und unproblematische Hilfe, die Möglichkeit, den Unfallbogen elektronisch auszufüllen sowie unmittelbar einen DAV-Verkehrsrechtsanwalt zu kontaktieren, haben Unfallopfer unter www.schadenfix.de. Dabei handelt es sich um ein neues und komfortables Angebot der Verkehrsrechtsanwälte des DAV, damit Unfallopfern schnell und unkompliziert geholfen wird.

Berlin, 16.04.2009 (Nummer 15/09)

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